§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Lamspringer September-Gesellschaft“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“, sowie dem Zusatz: „Förderung von Kunst und Kultur“.
  2. Sitz des Vereins ist Lamspringe.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Gesellschaft von Kunstfreunden mit dem Zweck, das kulturelle Leben in Lamspringe zu bereichern, das Interesse an Literatur, Musik, der darstellenden und bildenden Kunst sowie an anderen Bereichen des kulturellen Lebens zu wecken, zu pflegen und zu fördern. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung hochwertiger kultureller Veranstaltungen. Eingebunden ist auch die Unterstützung und Betreuung der Lamspringer Klostermühle.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (,Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

§3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische, an der Verwirk­lichung der Vereinsziele interessierte Person werden. Hierzu ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, nötig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet
    a) durch Tod
    b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, also jeweils bis 30. September.
    c) durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
  2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehren-mitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kosten-losen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
  3. der Beirat, der aus dem Vorstand und weiteren mindestens drei Personen aus der Reihe der Mitglieder besteht. Die weiteren Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Beirat ist für die künstlerische und organisatorische Unterstützung des Vorstandes zuständig.

§6
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    c) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden, oder durch Aushang an den üblichen Bekanntmachungsstellen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
  3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung nur bei den juristischen Personen auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfol­gen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsän­derungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke be­treffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Nie­derschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn minde­stens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§7
Vorstand des Vereins 

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amts­zeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Jahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch die/den Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden.

§8
Auflösung und Zweckänderung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

 

 

Lamspringe, den 1 . Juli 1994